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   BGH, 22.03.1977 - 1 StR 858/76   

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https://dejure.org/1977,4131
BGH, 22.03.1977 - 1 StR 858/76 (https://dejure.org/1977,4131)
BGH, Entscheidung vom 22.03.1977 - 1 StR 858/76 (https://dejure.org/1977,4131)
BGH, Entscheidung vom 22. März 1977 - 1 StR 858/76 (https://dejure.org/1977,4131)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung des Tatrichters über das Ergebnis der Beweisaufnahme - Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung - Abgrenzungsformel der "besonderen Umstände" - Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.01.1977 - 1 StR 691/76

    Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - Aussetzung der

    Auszug aus BGH, 22.03.1977 - 1 StR 858/76
    Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer der günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 - 1 StR 691/76).

    Die Abgrenzungsformel der "besonderen Umstände" besagt, daß einfache Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen können (BGH DRiZ 1974, 62; BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 - 1 StR 691/76).

  • BGH, 29.01.1975 - KRB 4/74

    Marktinformationsvertrag

    Auszug aus BGH, 22.03.1977 - 1 StR 858/76
    Der Beschwerdeführer verkennt, daß der Tatrichter über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entscheidet (§ 261 StPO) und die von ihm gezogenen Schlüsse nur möglich, keinesfalls aber zwingend sein müssen (BGHSt 26, 56, 59).".
  • BGH, 03.11.1970 - 1 StR 473/70

    Besondere Umstände in der Persönlichkeit des Täters als Voraussetzung für die

    Auszug aus BGH, 22.03.1977 - 1 StR 858/76
    Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer der günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 - 1 StR 691/76).
  • BGH, 29.04.1976 - 4 StR 137/76

    Verstoß gegen die Grundsätze des § 56 Strafgesetzbuch (StGB) - Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 22.03.1977 - 1 StR 858/76
    Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer der günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 - 1 StR 691/76).
  • BGH, 23.09.1975 - 1 StR 436/75

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tatmehrheit mit schwerem Raub -

    Auszug aus BGH, 22.03.1977 - 1 StR 858/76
    Die Strafkammer durfte es dem pflichtgemäßen Ermessen des Sachverständigen Dr. S. überlassen, darüber zu befinden, ob er die für sein Gutachten ausreichenden Grundlagen gewonnen hatte (BGH, Urteil vom 23. September 1975 - 1 StR 436/75).
  • BGH, 20.12.1973 - 4 StR 565/73

    Angabe der Gründe für die Zubilligung mildernder Umstände in einem Urteil -

    Auszug aus BGH, 22.03.1977 - 1 StR 858/76
    Die Abgrenzungsformel der "besonderen Umstände" besagt, daß einfache Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen können (BGH DRiZ 1974, 62; BGH, Urteil vom 13. Januar 1977 - 1 StR 691/76).
  • BGH, 20.01.1976 - 1 StR 799/75

    Umfang des tatrichterlichen Ermessens bei der Beurteilung einer Strafaussetzung

    Auszug aus BGH, 22.03.1977 - 1 StR 858/76
    Ob derartige Umstände gegeben sind, hat der Tatrichter weitgehend nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1976 - 1 StR 799/75).
  • BGH, 09.08.1979 - 4 StR 148/79

    Revision gegen die Verurteilung wegen Körperverletzungsdelikten im Amt -

    Damit ist die Verfahrensrüge unzulässig (vgl. BGH, Beschluß vom 30. April 1976 - 5 StR 293/76 - sowie Urteile vom 13. Januar 1976 - 1 StR 258/75 - und vom 22. März 1977 - 1 StR 858/76 -).
  • BGH, 03.05.1977 - 1 StR 195/77

    Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung - Vorliegen von besonderen

    Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer der günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urteil vom 22. März 1977 - 1 StR 858/76).
  • BGH, 21.05.1980 - 2 StR 210/80

    Revisionsrechtliche Beurteilung des Vorliegens eines Tötungsvorsatzes bei der

    Hierzu sei lediglich bemerkt, daß als besondere Umstände i.S. des § 56 Abs. 2 StGB weder die die günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB begründenden Gesichtspunkte (BGHSt 24, 3) noch einfache, durchschnittliche, allgemeine Strafmilderungsgründe in Betracht kommen (BGH in NJW 1977, 639; BGH, Urteile vom 22. März 1977 - 1 StR 858/76 - und vom 30. Januar 1980 - 2 StR 781/79).
  • BGH, 09.01.1979 - 1 StR 336/78

    Begründung der Nichtvereidigung von Zeugen - Unwahre Angaben über die

    Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer einer günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und in der Täterpersönlichkeit vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urteile vom 13. Januar 1977 - 1 StR 691/76 - und vom 22. März 1977 - 1 StR 858/76 -).
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